Zum Januar dieses Jahres sind im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, die die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen. Das neue Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Durch die neuen Pflegegrade ist übrigens niemand schlechter gestellt als unter den vorherigen Pflegestufen.
Die Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit sind im Sozialgesetzbuch geregelt: Demnach ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn sie körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt ist oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb Unterstützung braucht.
Eine Pflegebegutachtung stellt die Selbstständigkeit fest
Der Pflegegrad wird im Rahmen einer Pflegebegutachtung durch Gutachter festgelegt. Diese beurteilen darin die Selbstständigkeit eines Menschen in folgenden Bereichen:
Die letzten beiden Bereiche werden bei der Ermittlung eines möglichen Pflegegrades nicht berücksichtigt.
Die Beurteilung des Pflegegrades erfolgt anhand eines Punktesystems, das von Pflegewissenschaftlern erarbeitet und gesetzlich festgelegt wurde. Grundsätzlich gilt: Je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist und je umfassender der Hilfebedarf ist, desto höher ist der Pflegegrad – und damit auch die zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegeversicherung.
Der Weg zum Pflegegrad
Um mögliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie oder Ihre Angehörigen zunächst bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrades stellen. Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angeschlossen. Der Antrag kann von zu Hause gestellt werden, aber auch vom Krankenhaus aus, wo er in der Regel durch den dortigen Sozialdienst in die Wege geleitet wird. Die eigentliche Begutachtung findet dann zu Hause statt, der entsprechende Begutachtungstermin wird schriftlich mitgeteilt. An dem Termin ist es sinnvoll, möglichst viele Informationen parat zu halten: den letzten Medikamentenplan, aber auch Briefe vom letzten Krankenhausaufenthalt oder Ähnliches.
Es ist zudem sinnvoll, einen Angehörigen beim Begutachtungstermin dabei zu haben, damit eine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann. Damit Angehörige dem Gutachter bei seinem Besuch die genauen Zeiten für unterschiedliche Tätigkeiten wie Waschen oder Essenseingabe konkret nennen können, empfiehlt sich die Dokumentation in einem Pflegetagebuch. Hierfür gibt es im Internet kostenlose Muster als Vordruck, in das Sie sieben Tage am Stück alle Zeiten eintragen, die Sie als Angehöriger oder Pflegedienst für den Pflegebedürftigen aufwenden. So haben Sie bessere Chancen auf die Anerkennung eines angemessenen Pflegegrades.
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